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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 2. Mai 2018; 16:17
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Alles, was Recht ist/Fremdenrecht:

> Was ein Rechtsstaat ist

Diese scheußliche Geschichte ging durch die Medien: Einem afghanischen
Asylwerber, der definitiv Anspruch auf Schutz gehabt hätte, wurde vom
Verwaltungsgericht Recht gegeben und seine Schubhaft als nicht
gerechtfertigt erkannt. Und doch wurde er noch im Gerichtssaal erneut
festgenommen und auch binnen kürzester Zeit abgeschoben. Aber wie geht das
denn eigentlich überhaupt -- ein Gericht enthaftet einen Asylwerber und die
Polizei ignoriert das Urteil? Oder wie muß man sich das vorstellen?

Genaue Informationen gibt es nicht, wie das abgelaufen ist, da der
Asylwerber offensichtlich mit den Staatsvertretern allein im Gerichtssaal
war. Aber man kann Vermutungen anstellen. Flüchtlingsanwalt Georg Bürstmayer
erklärt das so: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann zum Einen
Schubhaft verhängen (die muss mit Bescheid verhängt werden, kann für mehrere
Wochen aufrecht erhalten werden, aber vor dem BVwG auf Antrag jederzeit
überprüft werden), zum Anderen einen Festnahmeauftrag erlassen (für bis zu
72 Stunden, siehe §34 BFA-VG, das passiert ohne Bescheid)."

Das ist der Unterschied zwischen Haft und Festnahme, wie er ja auch aus dem
Strafprozeßrecht bekannt ist: Haft ist eine gerichtlich zu beurteilende
Angelegenheit, Festnahmen resp. Anhaltungen hingegen polizeiliche
Verwaltungsmaßnahmen. Dagegen gibt es als Mittel keine Haftprüfung, sondern
es ist lediglich nachträglich eine Maßnahmenbeschwerde möglich -- das ist
dann das Rechtsstaatliche daran.

Vielleicht ist das über ein paar Winkelzüge sogar mit der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention
vereinbar. Mit deren prinzipiellen Grundsätzen aber wohl kaum. Die GFK kennt
die "non-refoulment"-Bestimmung, wonach auch jemand, der nicht offiziell als
Flüchtling anerkannt wird, nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, wo
ihm Folter oder Tod drohen -- was in dieser Angelegenheit der Fall ist. Und
Artikel 13 der EMRK garantiert das Recht auf "wirksame Beschwerde" -- eine
Beschwerde über Festnahme und Abschiebung, wo erst nachträglich erkannt
werden kann, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt war, kann wohl kaum als
"wirksam" beschrieben werden, wenn der Flüchtling bereits seinen Verfolgern
ausgeliefert worden ist.

Es ist so wie in dem legendären Cartoon von Gerhard Seyfried, wo ein
Kriminalbeamter in eine Wohnung stürmt und einem Rechtsunterworfenen sagt:
"Ich habe hier eine einstweilige Erschießung gegen Sie."

Der Witz dürfte für den afghanischen Asylwerber zur traurigen Realität
geworden sein.

Aber rechtlich war wohl alles in Ordnung.

*Bernhard Redl*



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