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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 13. Dezember 2017; 16:52
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Recht:

> "Homo-Ehe": Nicht zu früh freuen!

Der VfGH hat nicht die Ehe für Homosexuelle geöffnet -- das war schon das
Parlament. Das Höchstgericht hat nur grundrechtswidrige Passagen entfernt
ohne große materielle Rechtsfolgen befürchten zu müssen -- und der neuen
Regierung ein Hintertürl geschaffen.
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Als der Verfassungsgerichtshof verkündete, zwei Wortfolgen und einen Satz
aus Ehe- und Verpartnerungsrecht zu streichen, brach in fortschrittlichen
Kreisen großer Jubel aus: Der VfGH hätte damit etwas geschafft, was das
Parlament nicht geschafft hätte, nämlich die "Homo-Ehe" durchzusetzen.

Tatsächlich aber sieht die Sache ein wenig anders aus. Hätte nämlich nicht
der Gesetzgeber das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG)
geschaffen und damit ein eheähnliches Institut, wäre eine diesbezügliche
Klage vor dem VfGH kaum durchgegangen. Denn die Hauptargumentationslinie des
VfGH lautet wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund vorläufig davon aus,
dass der Gesetzgeber Ehe und eingetragene Partnerschaft mit der Konsequenz
separiert, aber im Wesentlichen gleich regelt, dass damit in vielfältigen
Lebenskonstellationen sichtbar zum Ausdruck gebracht wird, dass zwar im
Hinblick auf Rechtsbeziehung und Rechtsfolgen Vergleichbares, aber
Ungleiches in unterschiedlichen Instituten erfasst wird." Das aber
widerspräche dem Diskriminierungsverbot: "Mit dem unterschiedlichen
Rechtsinstitut und der unterschiedlichen Bezeichnung dürfte öffentlich und
für jede Person deutlich gemacht werden, dass die von der eingetragenen
Partnerschaft erfasste personale Beziehung zwischen zwei Personen gleichen
Geschlechts etwas anderes - nach früherem Verständnis 'minderes' - ist als
die Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, obwohl beide
Beziehungen intentional von den gleichen Werten getragen sind." (zit. nach
VfGH-Entscheid G 258-259/2017-9)

Mit anderen Worten: Gäbe es so etwas wie das EPG nicht, gäbe es auch keine
Diskriminierung der Verpartnerung gegenüber der Ehe -- schlicht, weil die
Verpartnerung nicht existent wäre.

Dazu kommt aber auch noch eine wirklich immens lange Reparaturfrist für die
gesetzlichen Bestimmungen. Die Streichungen der entsprechenden Passagen
treten erst am 1.Jänner 2019 in Kraft. Der Gesetzgeber hat also über ein
Jahr Zeit, sich etwas zu überlegen, vorher eine nichtdiskriminierende
Rechtslage zu schaffen. Auch wenn die neuen Koalitionspartner in einer
ersten Reaktion meinten, die Entscheidung des VfGH akzeptieren zu wollen,
gibt es somit ein riesiges Hintertürl. Denn in diesem Jahr könnte
Schwarzblau das EPG re- oder besser zerformieren, sodaß es eben nicht mehr
mit der Ehe vergleichbar erscheint oder sogar ganz abschaffen -- was die
Diskrimierung, wie sie der VfGH sieht, beseitigen würde. Das könnte dann
sogar vor dem VfGH Bestand haben -- denn es muß ja einen Grund geben, warum
das Höchstgericht eine derartige Reparaturfrist zugelassen hat. Das kann
daran liegen, daß der VfGH noch einige Anpassungen veralteter Passagen in
anderen Rechtsmaterien (Erbrecht, Sozialrecht, etc.) oder entsprechender
Verordnungen erwartet. Es kann daran liegen, daß in der Zwischenzeit die
bisher geschlossenen eingetragenen Partnerschaften per Übergangsgesetz als
reguläre Ehen legitimiert werden sollen. Aber es könnte auch sein, daß der
VfGH bewußt dieses Hintertürl schaffen wollte.

Wie dem auch sei: Die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist damit immer
noch nicht sicher. Kurz und Strache könnten immer noch etwas drehen, damit
das Gegenteil der Gleichstellung Recht wird.
*Bernhard Redl*



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