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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 12. April 2017; 19:58
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Recht:

> Der Teufel steckt im Gleichheitsgrundsatz

Wie man Gummiparagraphen durchsetzt -- zwei Details geplanter
Gesetzesnovellen

Wenn der Gesetzgeber Handlungsbedarf sieht, sind die Legisten gefragt. Denn
man kann nicht einfach in ein Gesetz schreiben, daß das öffentliche
Verteilen des Korans verbietet oder die Demos von Erdogan-Fans. Man muß eine
Handhabe schaffen, die das Nichtgewünschte verbietet ohne den
Gleichheitsgrundsatz zu verletzen. Das kann man aber nutzen, um Paragraphen
zu zaubern, die in einem Aufwasch auch Handhabe bieten gegen Dinge, wo man
eigentlich so deutlich nicht darüber reden will. Jüngst erfuhren wir das mit
der Strafrechtsnovelle gegen "Staatsfeindliche Bewegungen", die angeblich
nur "Reichsbürger" und Co. kriminalisieren sollte, sich dann aber als sehr
weitgehende Norm herausstellte, mit der man alle mögliche Unzufriedenen
verfolgen könnte.

Zwei weniger diskutierte Novellen befinden sich jetzt auch im Nationalrat.
Zum einen ist da die Sache mit den Demos von der AKP nahestenden Aktivisten.
Da liest man im Gesetzesantrag für den §6 Abs 2 des Versammlungsgesetzes
Folgendes: "Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von
Drittstaatsangehörigen dient und den außenpolitischen Interessen,
anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den
völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten der
Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden."

Damit wird aber das Demonstrationsrecht den jeweiligen Interessen des
Außenministers unterstellt: Jede Demo, die nicht allein von österreichischen
Belangen handelt, ist damit untersagbar.

An die Sache mit dem Koran-Verteilen wird da aber noch seltsamer
herangegangen -- da wird die Straßenverkehrsordnung novelliert. §83
definiert dort die Untersagungsgründe bei der Benutzung öffentlicher Straßen
zu verkehrsfremden Zwecken. Ein zusätzlicher Absatz soll dort lauten: "Ist
aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (§ 82
Abs. 1) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 81 SPG oder öffentliche
Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu
setzen. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 ist nicht zu erteilen, wenn die
jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die
Durchführung des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit darstellen würde."

Wenn der Polizei also irgendwas im öffentlichen Raum nicht paßt und von dem
sie behauptet, es wäre geeignet, "berechtigtes Ärgernis zu erregen" (so
steht es als Definition im Sicherheitspolizeigesetz), kann sie das also
schon von vornherein unterbinden. Das war zwar praktisch bisher auch schon
möglich, doch die rechtlichen Grundlagen waren dafür etwas wacklig.

Österreich wird damit wieder um zwei Gummiparagraphen reicher -- dank der
neuen Einigkeit der Bundesregierung. -br-


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