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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 19. Oktober 2016; 18:02
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Recht/Demokratie:

> Zum Wahlrecht von Menschen mit Behinderung

In den letzten Wochen und Tagen wurde das Wahlrecht von Menschen mit
Behinderung wiederholt in Frage gestellt und versucht dessen Reichweite
einzuschränken.

Anstatt die genauen Aussagen zu wiederholen, sollte die Bedeutung der
politischen Teilhabe betont werden und die Gesetzgebung effektiv genutzt
werden.

Die Gewährung der Teilnahme am politischen Leben ist ein Grundrecht aller
Menschen. Artikel 29 der UN Behindertenrechtskonvention stellt dahingehend
klar, dass Menschen mit Behinderung wie alle anderen auch das Recht haben zu
wählen und gewählt zu werden.

Um dieses Recht auch effektiv wahrnehmen zu können, müssen gewisse
Vorkehrungen getroffen werden. So müssen die Informationen und Wahllokale
barrierefrei zugänglich sein und Hilfsmittel bereitgestellt werden, wie zum
Beispiel Schablonen für Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung. Weiters hält
Artikel 29 explizit fest, dass die Person sich im Bedarfsfall durch eine
Person ihrer Wahl bei der Abgabe der Stimme unterstützen lassen kann.

Viele Länder lassen die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung,
insbesondere Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung, nur sehr
eingeschränkt zu.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasste sich in dem
Fall Alajo Kiss v Hungary (App 38832/06, ECHR, 20 May 2010) mit der
ungarischen Gesetzgebung, die Menschen unter Sachwalterschaft automatisch
von Wahlen ausschloss. Der EGMR, der in seiner Begründung wesentlich
zurückhaltender ist als die UN Behindertenrechtskonvention, stellte in
diesem Fall eine Verletzung des Wahlrechtes fest.

Die österreichische diesbezügliche Gesetzeslage ist hingegen sehr
fortschrittlich. Das Recht zu wählen bleibt der Person immer erhalten, auch
in Fällen einer umfassenden Sachwalterschaft.

Erst unlängst stellte der österreichische Verfassungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang fest, dass dieses Recht auch die Beantragung von Wahlkarten
umfasst. Diese Entscheidung ist, wie auch die Gesetzgebung, im Sinne der
Konvention, da das Wahlrecht ansonsten effektiv nicht ausübbar wäre.

Im Vorfeld der letzten Wahlen gab es verschiedene Informationsangebote für
Menschen mit Behinderungen, unter anderem Fragerunden an PolitikerInnen zur
Behindertenpolitik ihrer Parteien, oder Infomaterialien in barrierefreier
Sprache. Diese Angebote wurden gut aufgenommen.

Das Recht zu wählen ist als aktive Teilhabe an der Gesellschaft ein
wichtiges Grundrecht, das so effektiv genutzt werden kann.

Wahlrecht frei von Beeinflussungen

Natürlich ist es wichtig sicherzustellen, dass das Wahlrecht frei von
Beeinflussungen und überlegt ausgeübt wird. Fragen wie zum Beispiel die der
Beeinflussung in Pflegeheimen können und sollen daher bei begründetem
Verdacht aufgeworfen werden. Die rechtliche Situation in Österreich ist gut
und kann anderen Ländern als Vorbild präsentiert werden.

Es gibt klar noch Nachbesserungsbedarf in der Ausführung, sei es im Zugang
zu Wahllokalen und der Zulassung von Unterstützungspersonen, sei es in der
Verbreitung von unparteiischen, barrierefreien Informationen im Vorfeld.

Dies darf allerdings nicht als Grund genommen werden, dieses Recht zu
verweigern. Vielmehr soll es Anlass zu konstruktiver Kritik und
Verbesserungsvorschlägen sein. Nur so kann das Grundrecht auf politische
Teilhabe realisiert werden.
(Sarah Hofmayer auf Bizeps.at)

https://www.bizeps.or.at/zum-wahlrecht-von-menschen-mit-behinderung/



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