**********************************************************
akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 22. April 2015; 17:31
**********************************************************

Prozesse:

> Anzeigen sind keine Urteile

456 angebliche Demoverhinderer im Februar, doch in anderem Fall Journalist
kein illegaler Mitveranstalter

Der "Standard" vermeldete am 15.April: "Pegida-Demo in Wien: 456
Gegendemonstranten und Journalisten angezeigt -- Allen Pegida-Gegnern und
Journalisten droht Anklage wegen 'Verhinderung oder Störung einer
Versammlung'". Der Anlaß für die Schlagzeile war eine Anfrage der Grünen an
das Innenministerium bezüglich des Polizeiverhaltens bei der Pegida-Demo und
der Gegendemo im Februar. Das Innenministerium nannte in seiner Beantwortung
diese Zahl der Anzeigen, erklärte aber auch, daß sich bei den
Demonstrationen immerhin 67 Polizeibeamte in Zivil aufgehalten hatten.

Der grüne Justisprecher Albert Steinhauser vermutet dazu, daß der
Innenministerin sehr wohl bewusst sei, daß niemand der 456 Personen, die
wegen der "Verhinderung oder Störung einer Versammlung" angezeigt worden
waren, jemals angeklagt werde: "Aber in der Kriminalstatistik scheinen dann
456 Strafanzeigen auf, mit denen die Innenministerin gegen den
Antifaschismus Stimmung machen kann".

Daß derlei Anzeigen spätestens vor Gericht nur schwer haltbar sein
könnten -- speziell, was Journalisten angeht --, bestätigte ebenfalls am
15.April ein Urteil des Wiener Verwaltungsgerichts in einem ähnlichen Fall.
Hier ging es um das Verwaltungsstrafrechtsdelikt einer nicht
ordnungsgemässen Kundgebung nach dem Versammlungsgesetz. Jonas R., freier
Journalist, hatte am 21.9.2013 das "Oktoberfest" der FPÖ am
Viktor-Adler-Platz besucht und photographierend dokumentieren wollen. Dabei
kam es zu einer Auseinandersetzung einer lautstarken Gruppe mit der Polizei,
die von dieser als "illegale Kundgebung" angesehen worden war. R. wollte
auch das dokumentieren, kam aber ebenfalls in die Polizeimaßnahme und seine
Identität wurde festgestellt.

R. wurde wenig später tatsächlich mit einer Strafverfügung über EUR 120
bedacht. Begründung: Veranstaltung einer nicht ordnungsgemäßen Versammlung.
R.'s Einspruch gegen die Verfügung wurde von der Polizeibehörde abschlägig
beschieden, doch seiner Berufung gab das Verwaltungsgericht nun statt. Dabei
schalt die Richterin indirekt auch die etwas großzügige Art, wie die Wiener
Polizei bei Anzeigen verfährt: Die Vorsitzende begründete ihre Entscheidung
mit Zweifeln, die sie bereits vor der heutigen Verhandlung, aufgrund des
Aktes und den beigelegten Beweisen von Jonas R., gehabt hätte. Für sie sei
nicht nachvollziehbar gewesen "wie man meinen konnte, sie gehörten zu
Gruppe".
(prozess.report/akin)



***************************************************
Der akin-pd ist die elektronische Teilwiedergabe der nichtkommerziellen
Wiener Wochenzeitung 'akin'. Texte im akin-pd muessen aber nicht
wortidentisch mit den in der Papierausgabe veroeffentlichten sein. Nachdruck
von Eigenbeitraegen mit Quellenangabe erbeten. Namentlich gezeichnete
Beitraege stehen in der Verantwortung der VerfasserInnen. Ein Nachdruck von
Texten mit anderem Copyright als dem unseren sagt nichts ueber eine
anderweitige Verfuegungsberechtigung aus. Der akin-pd wird nur als
Abonnement verschickt. Wer versehentlich in den Verteiler geraten ist, kann
den akin-pd per formlosen Mail an akin.buero{AT}gmx.at abbestellen.

*************************************************
'akin - aktuelle informationen'
a-1170 wien, Lobenhauerngasse 35/2
vox: ++43/1/535-62-00
(anrufbeantworter, unberechenbare buerozeiten)
http://akin.mediaweb.at
Blog: https://akinmagazin.wordpress.com/
Facebook: https://www.facebook.com/akin.magazin
Mail: akin.redaktion{AT}gmx.at
Bankverbindung lautend auf: föj/BfS,
Bank Austria, BLZ 12000,
223-102-976-00, Zweck: akin
IBAN AT041200022310297600
BIC: BKAUATWW