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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 5. März 2014; 00:49
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EU/Ö:

> EuGH: Asylwerber haben Recht auf menschenwürdige Unterbringung

AsylwerberInnen haben unter allen Umständen das Recht auf
menschenwürdige Lebensbedingungen und erforderliche medizinische
Versorgung, stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner
heutigen Entscheidung fest.

Sind die Aufnahmekapazitäten eines EU-Mitgliedsstaates erschöpft und
finden sich keine adäquaten anderen Einrichtungen, die Asylsuchende
entsprechend den europäischen Mindestnormen versorgen, muss auch durch
alternativ ausgegebene Gutscheine oder Geldleistungen der Standard
gewahrt bleiben. Dies entschied der EuGH in einem von belgischen
Gerichten zur Klärung vorgelegten Fall (C79/13).

Für Österreich ist diese Auslegung des europäischen Gerichtshofes
deswegen sehr interessant, weil etwa ein Viertel der AsylwerberInnen
nicht in Flüchtlingsheimen versorgt wird, sondern monatlich
Unterstützungszahlungen erhält, mit denen sie ihren Lebensunterhalt
und den Wohnbedarf bestreiten. "Ohne diese privat wohnenden
AsylwerberInnen würde das Grundversorgungssystem in Österreich
zusammenbrechen", ist Anny Knapp, Obfrau des Vereins asylkoordination
österreich überzeugt. "Wir hätten dann eine Situation, wie in Belgien
vor einigen Jahren."

Im Anlassfall wurde im Oktober 2010 in Belgien eine Familie mit drei
minderjährigen Kindern aufgrund fehlender Unterbringungsplätze nicht
ins staatliche Versorgungssystem aufgenommen. Alternative
Unterbringungskapazitäten im Öffentlichen Sozialhilfezentrum waren
nicht vorhanden.

Schließlich versuchte die Familie es auf dem privaten Wohnungsmarkt.
Allerdings konnte sie sich die hohen Mieten nicht leisten, sodass sie
einen Antrag auf staatliche Unterstützung stellten. Diese wurde ihnen
mit der Begründung verweigert, dass die von der Flüchtlingsverwaltung
bereitgestellten Aufnahmestrukturen für sie zuständig seien.

Das Gericht stellte nun klar, dass der Gesamtbetrag der Geldleistungen
so bemessen sein müsse, dass die Gesundheit und der Lebensunterhalt
der Asylbewerber gewährleistet sind und die Wohnsituation auch
kindgerecht ist. Insbesondere sollten AsylwerberInnen in die Lage
versetzen, eine geeignete Unterkunft zu finden.

In Österreich würden die im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung
gestellten Unterstützungsleistungen für den Mietaufwand in Höhe von
EUR 120,- für Alleinstehende und EUR 240,- für Familien wohl nicht als
ausreichend gelten können, um eine geeignete Wohnung zu bezahlen und
auch die monatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt, die EUR 190,-
für Erwachsene und EUR 90,- für Kinder beträgt, wird von der
asylkoordination seit Jahren als viel zu gering kritisiert. "Selbst
die Kinderbeihilfe ist höher als die 90 Euro, die für den
Lebensunterhalt eines Asylwerberkindes bereitgestellt werden",
kritisiert Anny Knapp.

Auch wenn AsylwerberInnen im Rahmen von Dublin III in sogenannte
Ersteinreisestaaten zurückgeschoben werden können, wird das Urteil des
Gerichts zu berücksichtigen sein. In EU-Staaten, die keine
menschenwürdige Unterbringung sicherstellen können, wozu aktuell
Griechenland, Italien und Bulgarien zählen, sollten AsylwerberInnen
nicht mehr abgeschoben werden können, es sei denn, es gäbe eine
konkrete Zusage auf eine menschenwürdige Unterkunft und Versorgung.
(Aussendung asylkoordination österreich)

Kontakt: Burggasse 81/7, 1070, http://www.asyl.at






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