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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 12. Juni 2013; 01:02
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Oe/Recht:

> EuGH: Dublin II fuer Minderjaehrige aufgehoben

Laut Europaeischem Gerichtshof duerfen unbegleitete minderjaehrige
Fluechtlinge nicht mehr in andere EU-Staaten abgeschoben werden. Fuer
Oesterreich hat dieses Urteil grosse Bedeutung, da jedes Jahr ueber
1000 unbegleitete Fluechtlinge einen Asylantrag stellen, viele jedoch
bereits in anderen Laendern, vor allem Ungarn oder Italien, als
AsylwerberInnen registriert wurden, oft ohne ihr Wissen und Wollen.
Jetzt muss Oesterreich hier gestellte Asylantraege von unbegleiteten
Minderjaehrige selbst inhaltlich pruefen.

Anlass fuer die Entscheidung des Europaeischen Gerichtshofs war eine
Anfrage des britischen Innenministeriums an den Gerichtshof, ob das
Wohl des Kindes vorrangig zu beruecksichtigen sei, wenn ein
Fluechtlingskind zuvor bereits in einem anderen EU-Staat einen
Asylantrag gestellt hat. Die Dublin-Verordnung, die die Zustaendigkeit
fuer die Pruefung eines Asylantrags regelt, sieht fuer unbegleitete
Minderjaehrige vor, dass ihr Asylantrag in jenem Land geprueft wird,
in dem sie ihren Asylantrag gestellt haben. Die Asylbehoerden legten
diese Regelung meist so aus, dass jenes Land fuer die Durchfuehrung
des Asylverfahrens zustaendig sei, in dem der ERSTE Asylantrag
gestellt worden war. Die Folge: Auch Minderjaehrige wurden oft ueber
mehrere Landesgrenzen hinweg in andere EU-Staaten abgeschoben.

Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 fest,
dass im Gegensatz zu erwachsenen AsylwerberInnen bei unbegleiteten
Minderjaehrigen als besonders verletzlicher Gruppe es nicht darauf
ankommt, ob es sich um den ersten Asylantrag innerhalb der EU oder
einen weiteren Antrag handelt. Wesentlich ist vielmehr, wo sich der
Minderjaehrige aufhaelt. Untermauert wird die Gerichtsentscheidung mit
der Europaeischen Grundrechtecharta (Charta der Grundrechte der
Europaeischen Union), die in Art. 24 ausdruecklich den Vorrang des
Wohls des Kindes bei allen Massnahmen festlegt.

Auch die Bestimmung in der Dublin-Verordnung, nach der sich bei
unbegleiteten Minderjaehrigen die Verfahren zur Bestimmung des
zustaendigen Mitgliedstaats nicht laenger als unbedingt noetig
hinziehen
sollen, wird vom EuGH so ausgelegt, dass unbegleitete Minderjaehrige
grundsaetzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu ueberstellen
sind.
(Aussendung asylkoordination/bearb.)
http://www.asyl.at



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