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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 28. April 2009; 18:19
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Moderne Zeiten:

> Google Streetview - duerfen's denn das?

Der Dienst "Google Street View" besteht in systematischen
Aufzeichnungen von Ereignissen, die von der Strasse aus zu beobachten
sind. Mittels Kameras, die auf Autos montiert werden, wird das
Strassengeschehen systematisch abgefilmt, um daraus ein
dreidimensional drehbares Bild zu schaffen, das dann im Internet
veroeffentlicht wird. Dabei wird in Oesterreich in eine Fuelle von
Persoenlichkeits- und Grundrechten eingegriffen. Die ARGE DATEN bietet
einen Ueberblick ueber die Rechtslage:

Recht auf Privatsphaere

In einem eigenen Privatsphaeregesetz (§1328a ABGB) wurde klargestellt,
dass schon das Eindringen in die Privatsphaere, und nicht erst das
Veroeffentlichen von privaten Informationen, eine
Persoenlichkeitsverletzung darstellt. Schon das Fotografieren einer
Person ohne deren Zustimmung oder sogar gegen deren Willen, kann eine
Grundrechtsverletzung darstellen. Ist sie erheblich, kann der Stoerer
mit bis zu 20.000,- Euro bestraft werden. Erheblich wird der Eingriff
jedenfalls sein, wenn jemand in einer intimen, privaten oder
unvorteilhaften Situation gefilmt wird. Weiters sichert die
Persoenlichkeitsbestimmung §16 ABGB weitgehende Anonymitaet zu.

Recht auf eigenes Bild

Im Urheberrecht (§78 UrhG) ist festgehalten, dass niemand ein Foto
gegen den Willen des Abgebildeten verwerten darf. Es ist die
Zustimmung des Betroffenen einzuholen.

Medienrecht

Werden Informationen - welcher Art auch immer - im Internet
veroeffentlicht, dann fallen diese Veroeffentlichungen unter das
Medienrecht. Auch hier geniessen Unbeteiligte bzw. Personen, die nicht
wie Politiker, Sportler, Seitenblicke-Adabeis, ... im oeffentlichen
Leben stehen, Anspruch auf Anonymitaet. Eine Verletzung kann ebenfalls
mit bis zu 20.000 Euro bestraft werden.

Datenschutzrecht

Es handelt sich schon beim Produzieren der Aufnahmen um eine
Datenverarbeitung nach dem oesterreichischen DSG. Nicht erst die
Veroeffentlichung von Bildern, sondern schon der Vorgang der Aufnahme,
die "Datenermittlung" muss daher an den strengen bestimmungen der
EU-Datenschutzrichtlinie bzw. dem oesterreichischen Datenschutzgesetz
gemessen werden. Alle persoenlichen Daten fallen unter eine generelle
Geheimhaltung. Als persoenliche Daten werden nicht nur
Personeninformationen, wie Name oder Adresse angesehen, sondern auch
alle Angaben, die auf eine Person zurueckschliessen lassen. Darunter
fallen Abbildungen von Autos (sie verweisen ueber die Lenkerauskunft
auf den Zulassungsbesitzer), von Haeusern, insbesondere
Einfamilienhaeusern (sie verweisen ueber die Grundbuchabfrage auf den
Eigentuemer) oder auch Geschaeftslokalen (als persoenliche Information
des Betreibers/ Eigentuemers).

Diese Geheimhaltung darf nur zu wichtigen Zwecken oder mit Zustimmung
des Betroffenen durchbrochen werden. Der Dienst "Google Street View"
dient nicht nur keinem wichtigen Zweck, es fehlt ihm ueberhaupt jeder
erkennbare Zweck. Die Verletzung der Datenschutzbestimmungen erfolgt
nicht erst zum Zeitpunkt der Veroeffentlichung, sondern schon bei der
Datenerhebung, wenn diese keinem wesentlichen Zweck erfuellt.

Kann "Street View" ueberhaupt rechtskonform betrieben werden?

Das ist nur unter theoretischen Umstaenden denkbar. Schon die
Datenerfassung (das Filmen) wuerde einerseits die Zustimmung der
Betroffenen erfordern (inkl. aller Eigentuemer von Liegenschaften oder
Geschaeften die abgebildet werden), andererseits muesste diese
Datenaufzeichnung bei der Datenschutzkommission genehmigt werden.
Mangels erkennbaren und berechtigten Zwecks waere aber eine derartige
Genehmigung zu verweigern.

Ohne Zustimmung und Genehmigung duerften nur Bilder aufgezeichnet und
veroeffentlicht werden, die weder Personen, noch Gebaeude, Geschaefte
oder dergleichen erkennen lassen. Die Bilder muessten so unscharf
sein, dass darauf buchstaeblich nichts bzw. bloss bunte Flecken
erkennbar sind. Ein wenig attraktiver Dienst.

Googles ungeeignete Flucht nach vorne

Google ist sich dieser weitreichenden Beschraenkungen voll bewusst.
Trotzdem wird offenbar die gegenueber der USA voellig andere
europaeische Rechtslage ignoriert. "Man wuerde ja eh' alle Gesichter
'verpixeln' und man waere eh' bereit unerwuenschte Aufnahmen zu
entfernen."

Ein famoser Standpunkt, der wesentliches uebersieht. Erstens, findet
die Privatsphaereverletzung schon bei der Aufnahme und nicht erst bei
der Veroeffentlichung statt. Zweitens koennen auch bei verpixelten
Gesichtern Menschen noch erkannt werden. Zu guter Letzt ist aber zu
bedenken, dass es nicht Aufgabe der Menschen ist, in hunderten
Millionen Webseiten zu forschen, wo unerwuenschte Daten ueber sie
vorhanden sind. Es ist Aufgabe jedes einzelnen Betreibers die
erforderlichen Zustimmungen einzuholen.

Was unterscheidet "Street View" vom "normalen" Beobachten?

Nun wird mancher naiv einwenden: Wenn ich auf der Strasse gehe, dann
kann ich gesehen werden, hier habe ich kein Recht auf Privatsphaere.
Eine Meinung, die voellig an Rechtslage und Rechtssprechung
vorbeigeht.

Laufend hat der OGH festgestellt, dass auch im oeffentlichen Bereich
Anspruch auf Privatsphaere, wenngleich in einem verminderten Ausmass
besteht. Besonders die Videoaufzeichnung wird als zusaetzlicher
"Ueberwachungsdruck" gesehen, der nur unter ganz bestimmten
Bedingungen zulaessig ist (etwa wenn ein Ziel wie die
Verbrechensbekaempfung durch keine andere Moeglichkeit realistisch
erreicht werden kann).

Das Ziel von "Google Street View" ist bestenfalls
Verbrechensfoerderung, erlaubt es doch organisierte Banden bequem vom
Wohnzimmer aus die naechsten Touren in ergiebige Stadtteile zu planen.

Darueber hinaus ist eine persoenliche Beobachtung ein fluechtiger
Augenblick und niemand muss damit rechnen, dass ein in der
Oeffentlichkeit passiertes "Hoppala" fuer endlose Zeiten
veroeffentlicht und weiterverbreitet wird. Verhalten auf Strassen und
Plaetzen unterliegt einer beschraenkten Oeffentlichkeit, die auch der
Betroffene durch eigene Wahrnehmung erkennen kann. Er kann sein
Verhalten auch entsprechend der anwesenden Personen anpassen, das kann
er bei einer Internetveroeffentlichung nicht.

Wie sollen Betroffene reagieren?

Solange die Politik saeumig ist, muessen die Betroffenen selbst aktiv
werden. Die wichtigste Massnahme ist die Abmahnung der
Datenaufzeichner.

Sieht jemand eines der beruechtigten Google-Cars, dann sollte er
jedenfalls das KFZ-Kennzeichen, Ort und Zeitpunkt der Begegnung
festhalten und eine Zulassungsauskunft beim zustaendigen Verkehrsamt
einholen (die ARGE DATEN unterstuetzt zur Vermeidung von
Doppelauskuenften dabei gerne). Der Zulassungsbesitzer sollte
aufgefordert werden, keine Bilder des Betroffenen anzufertigen und
bestehende Bilder zu vernichten. Wird diese Aufforderung durch einen
Anwalt gestellt, koennen auch Kosten (etwa 100-200 Euro) verrechnet
werden. Auskuenfte ueber die Zulassungsbesitzer sind bei allen
Verkehrsaemtern moeglich
(http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=VERKEHRSAMT).

Sollten Bilder tatsaechlich im Internet auftauchen, dann ist Google
aufzufordern diese zu loeschen. Auch das kann kostenpflichtig durch
einen Anwalt verfolgen. Hier sollte vorrangig die oertliche
Googlestelle angeschrieben werden, da nach den
EU-Datenschutzbestimmungen bei Nicht-EU-Datenverarbeitern immer eine
nationale Ansprechstelle bekannt zu geben ist.
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Quelle:
http://www.e-rating.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-E-RATING&s=71294axr

*

Kasten:

> GOOGLE-KONTAKTE UND BESCHWERDEMOeGLICHKEIT

Wer Google direkt seine Meinung zu "Street View" kundtun will, kann
das bei folgenden Ansprechpersonen machen:
Dr. Karl Pall, Country Manager Oesterreich, fon +43 1/230 60 61 02 /
+43 664/140 33 59 fax +43.1.516330 mail charly{AT}google.com
Kay Oberbeck, Marketing Unternehmenssprecher, kayo{AT}google.com
Stefan Keuchel, Oeffentlichkeitsarbeit, skeuchel{AT}google.com
Matthias Graf, Pressekontakt , graf{AT}google.com
Per Meyerdierks, Justiziar Google Germany GmbH, fon +49.40.808179000
fax[N]+49.40.49219194
Sollten Anfragen nicht zugestellt werden koennen, empfehlen wir eine
Beschwerde nach §30 DSG bei der Datenschutzkommission einzubringen:
Oesterreichische Datenschutzkommission (DSK), A-1014 Wien,
Ballhausplatz 1, fon[N]+43.1.53115.2525 fax[N]+43.1.531152690
mail[N]dsk{AT}dsk.gv.at
Jeder Datenverarbeiter, der in Oesterreich Daten sammelt, auch Google
Inc. ist verpflichtet, eine in Oesterreich ansaessige Kontaktperson zu
benennen. Die Beschwerde ist kostenlos und formfrei.



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