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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 13. Jaenner 2009; 18:15
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Asyl/Tuerkei:

> Konventionsfluechtling in Schubhaft

In Oesterreich schuetzt sogar die Anerkennung als Fluechtling erster
Klasse nicht unbedingt vor der Auslieferung an den Verfolgerstaat.
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Am Samstag, dem 03.01.2009, wurde der von der Schweiz und von
Deutschland anerkannte Konventionsfluechtling Mesut Tunç in
Oesterreich aufgrund eines internationalen Haftbefehls der tuerkischen
Behoerden festgenommen und sitzt seither in der Justizvollzugsanstalt
Salzburg in Auslieferungshaft.

Er hatte Freunde in Wien besucht und befand sich mit seiner ebenfalls
asylberechtigten Frau und seinen Kindern in der Westbahn auf der
Rueckreise in die Schweiz, wo die Familie ihren Wohnsitz hat.

Wegen seiner politischen Aktivitaeten fuer eine linksgerichtete Gruppe
(DHKP-C) war Mesut Tunç in der Tuerkei jahrelang inhaftiert, wurde
gefoltert und zu lebenslanger Haft verurteilt. Die tuerkischen
Behoerden beschuldigten ihn der Mitgliedschaft in einer
"Terrororganisation" und der Teilnahme an bewaffneten Aktionen, die
1994 stattgefunden haben sollen.

Im Jahre 2002 beteiligte er sich am Todesfasten fuer bessere
Haftbedingungen und gegen die Einfuehrung von Isolationszellen. Wegen
seines Gesundheitszustandes wurde seine Haft kurzfristig ausgesetzt.
Er nuetzte die Gelegenheit zur Flucht nach Deutschland, beantragte
Asyl und wurde vom dortigen Bundesamt als Fluechtling anerkannt.

Aus familiaeren Gruenden verlegte er seinen Lebensmittelpunkt im Jahre
2005 in die Schweiz, wo seine Gattin (ebenfalls anerkannter
Fluechtling) lebt, und erhielt mit Bescheid vom 29.5.2008 auch dort
Asyl.

Bemerkenswert ist, dass die Schweizer Behoerden ihn im Asylbescheid
warnten, "dass die Anerkennung als Fluechtling lediglich fuer die
Schweiz gilt. Unser Land verfuegt nur ueber sehr beschraenkte
Einwirkungsmoeglichkeiten, sollten Sie im Ausland im Rahmen eines
Straf- oder Auslieferungsverfahrens behoerdlichen Massnahmen
ausgesetzt sein."

Ein im deutschen Asylverfahren vorgelegter Befund des Psychosozialen
Zentrums des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main
bescheinigt ihm eine posttraumatische Belastungsstoerung mit
andauernder Persoenlichkeitsaenderung und eine durch das Todesfasten
ausgeloeste hirnorganische Schaedigung (Wernicke-Korsakoff-Syndrom),
die ihn staendig hilfsbeduerftig macht.

Obwohl er als anerkannter Fluechtling gemaess Artikel 33 der Genfer
Fluechtlingskonvention nicht in ein Land ausgewiesen werden darf, wo
ihm Verfolgung droht, und obwohl Artikel 3 der Europaeischen
Menschenrechtskonvention das Folterverbot festschreibt, sitzt Mesut
Tunc in Auslieferungshaft.

Im Fall seiner Auslieferung in die Tuerkei erwartet ihn dort die
sofortige Inhaftierung und neuerliche Folter. Infolge seiner
schlechten Gesundheit bedeutet dies aller Voraussicht nach seinen Tod.

Das Vorliegen von Ausnahmeklauseln im Sinne der Konvention
(Gefaehrdung der Sicherheit Oesterreichs, schwere nichtpolitische
Verbrechen u.dgl.), welche die Auslieferung rechtfertigen koennten,
wurde von den oesterreichischen Behoerden bisher - soweit aus dem uns
bisher vorliegenden Akt ersichtlich - nicht geltend gemacht; auch
waren solche Vorbehalte von den deutschen und Schweizer Asylbehoerden
zu pruefen und nicht von Oesterreich.

Tuerkische Begehren: Kein Einzelfall

Die Warnung, dass im Ausland ein Konventionsstatus nicht anerkannt
werden koennte, ist mittlerweile "eine Standardformulierung, mit der
sich das Eidgenoessische Justiz- und Polizeidepartement die Haende in
Unschuld waescht", wie ein Schweizer Unterstuetzungskomitee mitteilte.
Diese Formulierung ist das Ergebnis aehnlich gelagerter Faelle aus den
Jahren 2000 (Naci Oeztuerk) und 2003 (Huesseyin Sevinç) bei denen das
schweizerische Bundesamt fuer Justiz von den Auslieferungsersuchen der
Tuerkei gegen diese beiden anerkannten und zu diesem Zeitpunkt bereits
in der Schweiz eingebuergerten Fluechtlinge wusste, diese aber nicht
informiert hat. Damals haben sozialdemokratische und gruene
NationalraetInnen gefordert, dass die Betroffenen gewarnt wuerden -
was die Behoerden unter Hinweis auf die Vertraulichkeit des
Rechtshilfe- und Interpolverkehrs ablehnten.

Naci Oeztuerk sass rund 70 Tage in Slowenien in Haft. Er war damals
auf dem Weg mit der Familie in die Ferien in Kroatien und war an der
slowenisch-kroatischen Grenze verhaftet worden. Die Tuerkei schickte
ein Auslieferungsersuchen, das in Slowenien erst in der zweiten
Instanz zurueckgewiesen wurde.

Huesseyin Sevinç sass ueber hundert Tage in Freiburg/Breisgau
(Deutschland) in Haft, bevor das Oberlandesgericht Karlsruhe seine
Freilassung beschloss. Sevinç strengte dann einen Prozess gegen die
schweizerischen Behoerden an und gewann ihn 2006. Das Bundesgericht
sah die Notwendigkeit der Staatshaftung der Schweiz, weil deren
Behoerden ihn nicht gewarnt hatten...

Auch der oesterreichische Staatsbuerger Mustafa Akguen (heute Obmann
der Gesellschaft fuer bedrohte Voelker, Sektion Oesterreich) wurde im
Jahre 2002 bei einem Urlaub in Bulgarien verhaftet, weil der
tuerkische Geheimdienst ihn per Interpol verfolgte. Nur mit Muehe und
dank vielen Protesten gelang es damals, Akguens Auslieferung zu
verhindern, sodass er aus Bulgarien nach Oesterreich zurueckkehren
konnte.

Jahre zuvor hatte die Tuerkei von Oesterreich verlangt, Mustafa Akguen
auszuliefern, jedoch ohne Erfolg. Die oesterreichische Justiz hatte
vielmehr selbst die Vorwuerfe gegen Akguen geprueft und das Verfahren
eingestellt.
(Asyl in Not/bearb.)
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Protestmails: Fuer die Verhaengung der Auslieferungshaft ueber Mesut
Tunç ist die Staatsanwaltschaft Salzburg zustaendig. Sie untersteht
dem Bundesminister fuer Justiz. Emails daher bitte an:
ministerbuero{AT}bmj.gv.at



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