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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 17. April 2007; 16:56
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Initiativen/Minderheiten:

> Konsensverhandlungen fuehren zur Untergrabung des Artikels 7

Aussendung mehrerer slowenischer Jugendorganisationen

Als junge Kaerntner Sloweninnen und Slowenen stellen wir uns die Frage, ob
sich die Geschichte wirklich wiederholen muss. Von der Volksabstimmung im
Jahr 1920 bis heute wurden immer wieder Propagandafeldzuege veranstaltet,
die Rechte fuer die slowenische Volksgruppe versprachen, waehrend in der
Praxis der oesterreichische Staat die gezielte Ausloeschung des Slowenischen
betrieb, die in der Nazizeit mit der Deportation der Slowenen den Hoehepunkt
erreichte.

Vor der Unterzeichnung des Oesterreichischen Staatsvertrages gab es erneut
Versprechen bezueglich der Gleichstellung der beiden Landessprachen sowie
der Wiedergutmachung der erlittenen Schaeden - nach der Unterzeichnung eine
geschickte Verzoegerungs- und Vertroestungstaktik.

Bis heute muessen wir uns selbst jedes im Grunde selbstverstaendliche Recht
juristisch erkaempfen, weil deutschnationale Hetzer nach wie vor
oeffentlichkeitswirksam gegen Volksgruppenrechte kaempfen. Jene Menschen
aber, die sich fuer die Gleichrangigkeit der slowenischen Sprache einsetzen,
gelten in der Oeffentlichkeit als verbissene Fanatiker. So warten bereits
mehrere Generationen von Kaerntner Sloweninnen und Slowenen auf die
Erfuellung der garantierten Volksgruppenrechte. 52 Jahre nach Unterzeichnung
des Oesterreichischen Staatsvertrages (siehe Anhang) warten wir noch immer!

Das Recht auf unserer Seite

Es geht nicht nur um einige Ortstafeln mehr oder weniger, sondern um den
Grundsatz der Gleichrangigkeit und Gleichberechtigung der slowenischen
Sprache im oeffentlichen Leben. Wir lehnen die derzeitigen
Konsensverhandlungen ab, weil sie unweigerlich zur Ausschaltung des Artikels
7 des Oesterreichischen Staatsvertrages fuehren wuerden. Waehrend wir uns
jetzt noch auf verfassungsrechtlich gewaehrleistete Rechte berufen koennen,
waeren wir durch eine allfaellige Oeffnungsklausel zu Bittstellern
degradiert. Nach dieser waere es naemlich beinahe unmoeglich, der
Kaerntner - und vermutlich auch der gesamten oesterreichischen -
Oeffentlichkeit die Notwendigkeit weiterer zweisprachiger Aufschriften und
Bezeichnungen topografischer Natur zu vermitteln, egal wie
eine »Oeffnungsklausel« letztendlich ausgestaltet sein wuerde. Das Argument
der Deutschnationalen, wonach die Kaerntner Slowenen immer mehr forderten,
obwohl sie gerade alles bekommen haetten, wuerde danach seine Wirkung tun
und Vorurteile ueber die unersaettlichen Slowenen schueren.

In unseren Augen bedeutet eine solche temporaere Loesung ein
unverantwortliches und feiges Abschieben von Verantwortung auf nachfolgende
Generationen. Deshalb widersprechen wir energisch allen Bestrebungen,
eine »Konsensloesung« in den Verfassungsrang zu heben, bedeutet dies doch
die endgueltige Einzementierung des Unrechts. Solch ein Konsens hat
unweigerlich die Beschraenkung des zweisprachigen Gebietes auf jene Orte,
die im Gesetz angefuehrt sind, zur Folge. Dies wuerde auch negative
Konsequenzen fuer das zweisprachige Schulwesen, die Amtssprache,
Kindergaerten usw. nach sich ziehen. Wir muessen wachsam sein, denn leere
Versprechungen und Unrecht mussten wir schon zu oft ueber uns ergehen
lassen.


Historisch begruendbar ist nur das Territorialprinzip

Wir verweisen auf die Loesung, welche anlaesslich der Unterzeichnung des
Oesterreichischen Staatsvertrages getroffen wurde: Die Gleichberechtigung
der slowenischen Sprache auf allen Ebenen und der Schutz vor
Diskriminierung. Wir berufen uns auf den Artikel 7 des Oesterreichischen
Staatsvertrages, in dem keine Rede von Prozentklauseln ist.

Unsere Forderung:

Wir verlangen eine lueckenlose und gleichrangige Zweisprachigkeit im
gesamten zweisprachigen Gebiet - auf Basis des Territorialprinzips, welches
den zweisprachigen Schulunterricht in den Jahren 1945 bis 1958 regelte.

Ausdruecklich weisen wir auch darauf hin, dass der Begriff »Bezeichnungen
und Aufschriften topografischer Natur« nicht nur Ortstafeln umfasst.

Da das zweisprachige Gebiet eine historisch gewachsene Tatsache ist, lehnen
wir eine Regelung der Topografiefrage auf Grundlage einer
Minderheitenfeststellung, die dem garantierten Schutz und der Foerderung
einer Volksgruppe vollkommen widerspricht, vehement ab! Wir sind Menschen,
nicht Zahlen!

Verhandlungen oder gar ein Feilschen ueber verfassungsrechtlich
gewaehrleistete Rechte sowie ein Kuhhandel in dieser Frage koennen von uns
nicht akzeptiert werden, denn nur mit unserer Sprache gibt es uns!

*Klub slovenskih študentk in študentov na Dunaju / Klub der slowenischen
StudentInnen in Wien; Klub slovenskih študentk in študentov Gradec / Klub
slowenischer Studentinnen & Studenten Graz; Klub slovenskih študentk in
študentov na Koroškem / Klub slowenischer Studentinnen und Studenten in
Kaernten; Mlada Enotna lista / Junge Einheitsliste; Koroška dijaška zveza /
Kaerntner Schuelerverband*

*

Anhang:

Staatsvertrag von Wien - Artikel 7

BGBl. Nr. 152/1955

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Oesterreichische Staatsangehoerige der slowenischen und kroatischen
Minderheit in Kaernten, Burgenland und Steiermark geniessen dieselben Rechte
auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen oesterreichischen
Staatsangehoerigen einschliesslich des Rechts auf ihre eigenen
Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und
kroatischer Sprache und auf eine verhaeltnismaessige Zahl eigener
Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrplaene ueberprueft und
eine Abteilung der Schulaufsichtsbehoerde wird fuer slowenische und
kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kaerntens, des Burgenlandes und
der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevoelkerung
wird die slowenische oder kroatische Sprache zusaetzlich zum Deutschen als
Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und
Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer
Sprache wie in Deutsch verfasst.

4. Oesterreichische Staatsangehoerige der slowenischen und kroatischen
Minderheiten in Kaernten, Burgenland und Steiermark nehmen an den
kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf
Grund gleicher Bedingungen wie andere oesterreichische Staatsangehoerige
teil.

5. Die Taetigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen
oder slowenischen Bevoelkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als
Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.



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