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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 6. Mai 2003; 19:56
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Asyl:

> Recht auf Bundesbetreuung

Der jahrelangen Praxis des Innenministeriums, AsylwerberInnen im laufenden
Asylverfahren einfach gar nicht mit dem Allernotwendigsten zu unterstuetzen
oder die staatliche Unterstuetzung ohne Anlass einzustellen, wird nun
endlich ein Ende haben muessen.

Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshof, der nun
aufgrund der Klage des Evangelischen Fluechtlingsdienst festgestellt hat,
dass der Bund hilfsbeduerftigen AsylwerberInnen die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen der Bundesbetreuung nicht verweigern haette duerfen. Denn der
Bund ist zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet und muss
daher diese Leistungen, sobald sie einmal zuerkannt wurde, allen
AsylwerberInnen mit gleichen Voraussetzungen gewaehren. Das Innenministerium
hatte im Prozess die Ansicht vertreten, dass die afghanische Familie die dem
Evangelischen Fluechtlingsdienst durch die Unterbringung im Notquartier
entstandenen Kosten nicht einklagen koenne, weil diese Kosten von der
Hilfsorganisation uebernommen worden seien und die Fluechtlinge deswegen
nicht mehr hilfsbeduerftig gewesen sei. Der OGH stellte dazu klar, dass der
Bund sich seiner Verpflichtung nicht dadurch entziehen koenne, dass er auf
die Unterstuetzung durch Dritte zur Beseitigung oder Linderung einer akuten
wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern spekuliere.

Die Folgen dieses Urteils sind noch nicht abschaetzbar. Denn die
Verjaehrungsfrist fuer Ansprueche betraegt 30 Jahre. Seit nunmehr 11 Jahren
wurde Bundesbetreuung systematisch rund 70 Prozent aller AsylwerberInnen
verweigert. Anfang Maerz 2003 waren von den rund 32.500 AsylwerberInnen mit
offenen Asylverfahren rund 26.000 AsylwerberInnen nicht durch die
Bundesbetreuung versorgt. Aufgrund der im Oktober erlassenen Richtlinie des
Innenministers sank der Anteil der bundesbetreuten AsylwerberInnen sogar auf
19 Prozent ab.
*asylkoordination oesterreich*



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