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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 10. Dezember 2002; 19:29
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Recht/Soziales:

> VwGH prueft Notstandshilfe

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) prueft, ob die Beruecksichtigung des
Einkommens des Partners bei der Notstandshilfe dem EU-Recht widerspricht.
Angeregt hat diese Pruefung die Arbeiterkammer Oberoesterreich. Da sehr
viele Beschwerden zu erwarten sind, hat der VwGH in diesem Fall erstmals die
neue Bestimmung zur Verhinderung von Massenverfahren angewandt: Er hat einen
Unterbrechungsbeschluss gefasst, der im Bundesgesetzblatt veroeffentlicht
wird. Damit werden einschlaegige Verwaltungsverfahren bei den Behoerden bis
zur VwGH-Entscheidung unterbrochen.

Bei der Beurteilung der Notlage einer Ehefrau bzw. Lebensgefaehrtin wird
nach der derzeitigen Regelung im Par. 6 Notstandshilfeverordnung das
Einkommen des Partners im gemeinsamen Haushalt eingerechnet. Die
oberoesterreichische Arbeiterkammer sieht darin einen Verstoss gegen das im
EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot, naemlich eine mittelbare
Diskriminierung von Frauen. Schliesslich seien im Jahr 2000 von insgesamt
10.600 mit dieser Begruendung abgelehnten Antraegen auf Notstandshilfe 9.400
Frauen betroffen gewesen.

Gleichzeitig hat die Arbeiterkammer mitgeteilt, dass sie ihre betroffenen
Mitglieder in Verfahren gegen diese Regelung unterstuetzen wird. Damit
koennte es zu einem Massenverfahren kommen. Um eine Ueberlastung durch
Massenverfahren zu verhindern, wurde dem VwGH mit einer Gesetzesaenderung im
Juli d.J. die Moeglichkeit gegeben, einen Unterbrechungsbeschluss zu fassen.
Durch diesen Beschluss werden letztinstanzliche Verwaltungsverfahren, in
denen die angefochtene Norm anzuwenden ist, bis zur Entscheidung des VwGH
unterbrochen. (APA)

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