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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 22.01.2002
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Recht/Schwulesbisch:
>Gleichgeschlechtliche Partnerin als Stiefmutter anerkannt
Gericht bringt ersten Schritt zu Adoptionsrecht
fuer Schwule und
Lesben
Das Bezirksgericht Donaustadt
faellte kuerzlich eine fuer
Oesterreich wahrlich bahnbrechende
Entscheidung. Es sprach aus,
dass die gleichgeschlechtliche
Lebensgefaehrtin der Mutter eines
sechsjaehrigen Jungen als seine
vollwertige Stief- und
Pflegemutter im Sinne des Gesetzes
anzusehen ist.
Das mit 1. Juli dieses Jahres in Kraft
getretene
Kindschaftsrechtsaenderungsgesetz 2001 definiert den
Begriff der
"Pflegeeltern" neu, sodass auch Stiefeltern unter
diesen Begriff
fallen, und ermoeglicht die gaenzliche oder
teilweise
Uebertragung der Obsorge auf sie, wenn dies dem Wohle
des Kindes
entspricht (§ 186a ABGB). Die Mutter des Buben und
ihre
Lebensgefaehrtin haben demgemaess beantragt, der
Lebensgefaehrtin
die Obsorge teilweise zu uebertragen, sodass die
Obsorge fuer das
Kind in Hinkunft den beiden Frauen gemeinsam
zukommt, die sich
die Pflege und Erziehung des Buben
partnerschaftlich teilen und
mit dem Kind seit langem in
umfassender und dauerhafter
Familiengemeinschaft leben. Die
tatsaechlich gelebte, fuer das
Kind nicht zuletzt durch das
Vorhandensein zweier in harmonischer
Gemeinschaft lebender stets
verfuegbarer und fuersorgender
Bezugspersonen sehr foerderliche
Familie habe jedoch im
rechtlichen keine Entsprechung. Diese
Rechtlosigkeit in der
Beziehung zwischen der Lebensgefaehrtin der
Mutter und dem Kind,
vor allem auch gegenueber Behoerden, Aemtern
und der Schule, sei
dessen Wohl sehr abtraeglich, insb. auch fuer
den Fall, dass der
Mutter etwas zustosse. Ueberdies entspreche es
dem Kindeswohl,
wenn die Lebensgefaehrtin die Obsorge nicht nur
faktisch
mitbesorgt sondern auch die rechtliche Verpflichtung
und
Verantwortung dafuer uebernimmt.
In seinem Beschluss
Anfang Dezember hat das Bezirksgericht
Donaustadt ausdruecklich
anerkannt, dass die Lebensgefaehrtin
vollwertige Stief- und
Pflegemutter des Jungen im Sinne des
Gesetzes ist. Die gemeinsame
Obsorge hat das Gericht dennoch
nicht zugesprochen, weil nach
seiner Ansicht eine gemeinsame
Obsorge nach dem Gesetz zwar
sowohl fuer zwei leibliche Eltern
als auch fuer zwei Pflegeeltern
moeglich sei, nicht aber fuer
einen leiblichen Elternteil und
einen Stiefelternteil. Diese
Frage wird nun das Landesgericht
fuer Zivilrechtssachen in
zweiter Instanz zu pruefen haben.
*Rechtskomitee LAMBDA/bearb.*
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