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Aussendungszeitpunkt:  Dienstag,  22.01.2002
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Recht/Schwulesbisch:

>Gleichgeschlechtliche Partnerin als Stiefmutter anerkannt
Gericht bringt ersten Schritt zu Adoptionsrecht fuer Schwule und
Lesben

Das Bezirksgericht Donaustadt faellte kuerzlich eine fuer
Oesterreich wahrlich bahnbrechende Entscheidung. Es sprach aus,
dass die gleichgeschlechtliche Lebensgefaehrtin der Mutter eines
sechsjaehrigen Jungen als seine vollwertige Stief- und
Pflegemutter im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Das mit 1. Juli dieses Jahres in Kraft getretene
Kindschaftsrechtsaenderungsgesetz 2001 definiert den Begriff der
"Pflegeeltern" neu, sodass auch Stiefeltern unter diesen Begriff
fallen, und ermoeglicht die gaenzliche oder teilweise
Uebertragung der Obsorge auf sie, wenn dies dem Wohle des Kindes
entspricht (§ 186a ABGB). Die Mutter des Buben und ihre
Lebensgefaehrtin haben demgemaess beantragt, der Lebensgefaehrtin
die Obsorge teilweise zu uebertragen, sodass die Obsorge fuer das
Kind in Hinkunft den beiden Frauen gemeinsam zukommt, die sich
die Pflege und Erziehung des Buben partnerschaftlich teilen und
mit dem Kind seit langem in umfassender und dauerhafter
Familiengemeinschaft leben. Die tatsaechlich gelebte, fuer das
Kind nicht zuletzt durch das Vorhandensein zweier in harmonischer
Gemeinschaft lebender stets verfuegbarer und fuersorgender
Bezugspersonen sehr foerderliche Familie habe jedoch im
rechtlichen keine Entsprechung. Diese Rechtlosigkeit in der
Beziehung zwischen der Lebensgefaehrtin der Mutter und dem Kind,
vor allem auch gegenueber Behoerden, Aemtern und der Schule, sei
dessen Wohl sehr abtraeglich, insb. auch fuer den Fall, dass der
Mutter etwas zustosse. Ueberdies entspreche es dem Kindeswohl,
wenn die Lebensgefaehrtin die Obsorge nicht nur faktisch
mitbesorgt sondern auch die rechtliche Verpflichtung und
Verantwortung dafuer uebernimmt.

In seinem Beschluss Anfang Dezember hat das Bezirksgericht
Donaustadt ausdruecklich anerkannt, dass die Lebensgefaehrtin
vollwertige Stief- und Pflegemutter des Jungen im Sinne des
Gesetzes ist. Die gemeinsame Obsorge hat das Gericht dennoch
nicht zugesprochen, weil nach seiner Ansicht eine gemeinsame
Obsorge nach dem Gesetz zwar sowohl fuer zwei leibliche Eltern
als auch fuer zwei Pflegeeltern moeglich sei, nicht aber fuer
einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil. Diese
Frage wird nun das Landesgericht fuer Zivilrechtssachen in
zweiter Instanz zu pruefen haben. *Rechtskomitee LAMBDA/bearb.*

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