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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 8. Jaenner 2002; 14:28
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Recht/Datenmanie/Konsumentenschutz:

> Wie legal sind "Schwarze Listen"?
Informationen der Arge Daten
Immer mehr Firmen und Branchen gehen dazu ueber, Kunden bei denen
es Abrechnungs- oder Abwicklungsprobleme gegeben hat, in
sogenannten Warndateien (UKV = unerwuenschte Kontoverbindungen,
KKE=Kleinkreditevidenz, WKE = Warenkreditevidenz) aufzulisten und
diese Informationen auch anderen Institutionen und Organisationen
zur Verfuegung zu stellen.

Ob diese Vorgangsweise zulaessig ist, muessen verschiedenste
Aspekte, Rechtsmaterien und Interessen gegeneinander abgewogen
werden. Die vorliegende Antwort ist sicher nicht abschliessend,
aber bietet eine gute Hilfestellung, moegliche
Datenschutzprobleme zu identifizieren. Ob eine bestimmte
Eintragung einen zulaessigen oder einen unzulaessigen Eingriff in
die Privatsphaere darstellt, muss immer auf Grund der konkreten
Gegebenheiten geprueft werden.

Grundsaetzlich besteht in Oesterreich Vertragsfreiheit und es ist
jedem Unternehmen unbenommen eine interne Liste der besonders
erwuenschten oder der besonders unerwuenschten Kunden zu fuehren.
Regelungen und Einschraenkungen dazu gibt es im Normalfall nicht.

Kundendaten duerfen aber, abgesehen von einigen wenigen Daten im
Rahmen von Spezialgesetzen (Gewerbeordnung) nur mit Zustimmung
des Betroffenen weiter gegeben werden. (Dabei ist zu beachten,
dass auch Firmen, die einen gemeinsamen Gesellschafter haben,
untereinander so agieren muessen, als ob es fremde Firmen
waeren.) Dies gilt auch fuer Bonitaetsinformationen, fuer
Informationen ueber Zahlungsschwierigkeiten usw. Aufgrund dieser
klaren Gesetzeslage gehen immer mehr Firmen dazu ueber,
Geschaefte nur dann abzuschliessen, wenn man mit der Weitergabe
von Bonitaetsdaten einverstanden ist. Diese Firmen verschweigen
jedoch regelmaessig, dass die Zustimmung zur Weitergabe jederzeit
widerrufen werden kann.

Da der Datenaustausch von Kundenwarninformationen zwischen den
Unternehmen zu kompliziert ist, haben sich eine Reihe von
Wirtschaftsauskunftsdiensten etabliert, die als
Auskunftsdrehscheibe fungieren. Derartige Auskunftssysteme werden
Informationsverbundsysteme genannt und unterliegen besonderen
Datenschutzbestimmungen. Diese besonderen Bestimmungen werden
jedoch von den Firmen bisher ignoriert.

Grundsaetzlich besteht ein jederzeitige Loeschungsanspruch aus
diesen Dateien. D.h. ein Betroffener kann die Verwendung dieser
Daten bei den Wirtschaftsauskunftsdiensten jederzeit widerrufen.
Tatsaechlich werden aber diese Widerrufe in vielen Faellen
ignoriert. Da bisher eine klare Rechtssprechung zu diesem Thema
fehlt, bedeutet dies, dass das Widerrufsrecht nach
Datenschutzgesetz derzeit nicht exekutiert wird.

Eine Ausnahme vom Widerrufsrecht ergibt sich dann, wenn eine
bestimmte Information noch zur Erfuellung vertraglicher
Pflichten, gesetzlicher Vorschriften oder aus ueberwiegenden
Interessen Dritter notwendig sind.

Weiter Informationen dazu (Widerruf-Musterbrief etc.):
URL W³.argedaten.at
URL W³.argedaten.at
URL W³.ad.or.at
URL W³.ad.or.at
URL W³.ksv.at


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