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Aussendungszeitpunkt: Dienstag, 4. Dezember 2001; 15:33
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Asyl/Wien:

> Datenueberpruefung mittels Asylakt

Der Verein "Asyl in Not" fordert von der Wiener Landesregierung
die Zuruecknahme einer "Asylwerber-Weisung" an die Standesaemter

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Wollen Asylwerber heiraten, fordert neuerdings das Standesamt den
Asylakt an, um die Daten zu ueberpruefen. So ordnet es die
Magistratsabteilung 61 in einer Weisung an alle Wiener
Standesaemter an. Angeblich soll diese Massnahme der
Ueberpruefung der Ehefaehigkeit dienen. Bisher reichte es aus,
wenn der Fluechtling eidesstattlich erklaerte, erstens: nicht
verheiratet zu sein und zweitens: wegen der drohenden
Verfolgungsgefahr keinen Kontakt mit den Behoerden des
Heimatlandes zwecks Beschaffung von Dokumenten aufnehmen zu
koennen.

Ansonsten galten fuer das Standesamt die Daten, die ohnedies auf
der vom Asylamt - auf Grundlage des Asylakts - ausgestellten
"Aufenthaltskarte" (Bescheinigung der vorlaeufigen
Aufenthaltsberechtigung) zu lesen waren. Diese einfache,
jahrelang praktizierte Regelung genuegt der MA 61 jetzt offenbar
nicht mehr.

Viele unserer Klienten muessen jahrelang auf den Abschluss ihrer
Asylverfahren warten. Einigen gelingt es, sich in dieser Zeit -
so gut es geht - zu integrieren und oesterreichische PartnerInnen
zu finden. Durch die Heirat erwerben sie den Rechtsanspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung und ersparen sich weiteres
zermuerbendes Warten auf einen gesicherten Aufenthalt.

So sind in den vergangenen Jahren etliche Odysseen verzweifelter
Menschen zu einem gluecklichen Ende gelangt. Dieser Weg der
Legalisierung wird nun ohne triftigen Grund versperrt.

Wir weisen die MA 61 mit Nachdruck darauf hin, dass sie die Daten
aus dem Asylakt einen Schmarren angehen. Wir weisen die
Asylbehoerden darauf hin, dass die Weitergabe von Daten unserer
Klienten ohne deren Zustimmung rechtswidrig ist und
strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wir erinnern die Wiener Landesregierung daran, dass jede Stoerung
des Rechts auf Privat- und Familienleben gegen Artikel 8 der
Europaeischen Menschenrechtskonvention verstoesst und daher einen
Verfassungsbruch darstellt.
Beteuerungen der MA 61, es sei nicht daran gedacht,
Eheschliessungen zu verhindern, sind angesichts aller
Erfahrungen, die unsere Klienten und wir mit Behoerden dieses
Landes in all den Jahren gemacht haben, unglaubhaft. *Michael
Genner, Asyl in Not*

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