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Aussendungszeitpunkt:   Dienstag, 13. November 2001;18:39
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Bioethik/Lesendenbrief:

>roblematisches Arzneimittelgesetz
Ihr schreibt in der Nummer 27 der akin ueber die Bio-Medizin-Konvention: "In manchen
Bereichen hat Oesterreich wesentlich strenger formulierte Schutzbestimmungen (zum
Schutz der Menschenrechte und Menschenwuerde im Hinblick auf die Anwendung von
Biologie und Medizin").

In einem speziellen Fall der medizinischen Forschung, im Fall der klinischen Pruefung
von Arzneimitteln bezweifle ich das.

Im § 29 (3) der Novelle 1993 zum Arzneimittelgesetz (AMG) 1983, heisst es: "Liegen
aussagekraeftige Daten [...] vor, darf auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Z
2 eine klinische Pruefung am Patienten auch dann durchgefuehrt werden, wenn eine
bestimmte Erkrankung der Versuchsperson Voraussetzung dafuer ist, dass ein fuer die
im Pruefplan festgelegte Fragestellung relevantes Ergebnis zu erwarten ist." Der
Absatz 2 des § 28 lautet: "Die klinische Pruefung von Arzneimitteln darf nur
durchgefuehrt werden, wenn die Risken, die mit ihr fuer die Versuchsperson verbunden
sind, gemessen an der zu erwartenden Bedeutung des Ergebnisses der Pruefung fuer die
Medizin vertretbar sind und die nicht auszuschliessende Gefahr einer
Beeintraechtigung der Gesundheit dieser Versuchsperson 1. nicht erheblich ist oder 2.
ueberwogen wird von dem von der Anwendung des Arzneimittels zu erwartenden Vorteil
fuer ihre Gesundheit" - das heisst: auch wenn die Gefahr erheblich ist, darf an einer
Versuchsperson ein Arzneimittel getestet werden, wenn an ihr nur eine bestimmte
Krankheit diagnostiziert worden ist.

Wer diagnostiziert denn diese "bestimmte Erkrankung"? Der Arzt, die Aerztin, die
diese Arzneimittelpruefung durchfuehren wollen. Sie sollen zwar die Versuchsperson
"ueber Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Pruefung" aufklaeren und
ihre Zustimmung einholen (AMG §39), aber ihr Interesse, ein fuer die Medizin
bedeutendes Ergebnis zu finden, wird, nehme ich an, die Ethikkommission (AMG § 40)
und letztlich auch die Versuchsperson vom Nutzen der Pruefung ueberzeugen.

Und dieses Gesetz steht nicht zur Debatte, das ist ohne Gegenstimme im
oesterreichischen Nationalrat beschlossen worden.

*Liesl Fritsch*


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