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Aussendungszeitpunkt: 3.4.2001 -15:34
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Recht/Omofuma:

> Nicht "verstorben und vergessen"

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 6.Maerz mit der paradoxen
Gesetzeslage aufgeraeumt, wonach eine Verletzung des Rechts auf
Leben im Fall des Todes von niemandem geltend gemacht werden kann.

Die Tochter des Nigerianers Marcus Omofuma, der am 1. Mai 1999 im
Zuge der Abschiebung aus Oesterreich in Polizeigewahrsam gestorben
ist, kann jetzt neuerlich beim Unabhaengigen Verwaltungssenat
(UVS) Wien Beschwerde ueber die Amtshandlung erheben. Der UVS
hatte gemeint, dass das Gesetz nur denjenigen zu Beschwerden ueber
die Ausuebung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt legitimiere,
der unmittelbar von der Masznahme betroffen sei. Wenn diese Person
bei der Amtshandlung sterbe, koennen niemand an seiner Stelle
Beschwerde erheben. Die Beschwerde von Omofumas Tochter wurde
zurueckgewiesen.

Der VfGH raeumte zwar ein, dass der Gesetzeswortlaut (des Art.
129a B-VG in Zusammenhalt mit 67a AVG) den Schluss des UVS
nahelegt. Doch werde "vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles
deutlich, dass diese reine Wortinterpretation dem spezifischen
Charakter der Kontrolle von Rechten - insbesondere des Rechts auf
Leben - nicht ausreichend Rechnung traegt" (Zahl B 159/00). Unter
Verweis auf die Judikatur der Strassburger Menschenrechtsinstanzen
(http://www32.gmx.net/v4/derefer?DEST=http%3A%2F%2Fwww%2Eechr%2Ecoe%2Eint) bejaht der VfGH die
Beschwerdelegitimation von Hinterbliebenen im Fall der Toetung
eines Menschen: "Anders koennte eine Verletzung des Rechts auf
Leben im Fall des Ablebens ueberhaupt nicht releviert werden." Der
Gerichtshof weiter: "Wenn also der durch die Ausuebung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene waehrend der
Amtshandlung verstorben ist, so ist gemaesz Art. 129a B-VG der UVS
auch zustaendig, ueber von nahen Angehoerigen diesbezueglich
behauptete, den Verstorbenen betreffende Rechtsverletzungen zu
erkennen."

Der Wiener UVS hatte seine Zustaendigkeit auch deshalb verneint,
weil die moeglicherweise toedliche Fesselung und Knebelung
Omofumas in Schwechat stattgefunden hatte. Weil aber die
Abschiebung ihren Ausgangspunkt in Wien genommen hatte, muss der
Wiener Senat auf die Beschwerde eingehen.

Bedeutung habe der VfGH-Spruch auch im  Zivilgerichtsverfahren
gegen den Kaerntner Landeshauptmann Joerg Haider (FPOe), so
Rechtsanwalt Zanger. Der Politiker soll Omofuma als Drogenhaendler
bezeichnet haben und wurde deswegen namens Omofumas Tochter
geklagt.

Das Urteil ist auf der Homepage des Verfassungsgerichtshof im
vollen Wortlaut abrufbar: http://www32.gmx.net/v4/derefer?DEST=http%3A%2F%2Fwww%2Evfgh%2Egv%2Eat%2Fvfgh%2Fpresse%2FB159%2D17%2D00%2Epdf

(Rechtsdatenbank www.rdb.at / Standard / akin.)

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