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Aussendungszeitpunkt: 11.10.2000; 3:30
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Zuvieldienst:

> Mehr Risiko, weniger Rechte

Bereits im April 2000 wurde mit den Stimmen der Regierungsparteien eine Zivildienstgesetznovelle
beschlossen. Die Zivildiener bekommen seither nur mehr 3648,- Schilling Pauschalverguetung. Das
Recht, die Zuweisung zu beantragen, ist gefallen. Bis 12. Oktober 2000 ist ein neuerlicher
Gesetzesentwurf im Begutachtungsverfahren. Ergebnis einer Begutachtung durch die ARGE
Wehrdienstverweigerung: Die Probleme beim Zivildienst werden durch die Novelle nicht beseitigt
sondern verschaerft. Hier einige Highlights:

Die Verkuerzung der Dienstdauer erweist sich bei naeherer Betrachtung als Etikettenschwindel. Im
Entwurf ist die Dauer das Zivildienstes mit elf Monaten angegeben. Da gleichzeitig die
Dienstfreistellung von zwei Wochen faellt, ersparen sich kuenftige Zivildiener vorraussichtlich 14
Tage Dienst. Die Bereiche Umweltschutz und Jugendarbeit sollen als zusaetzliche
Dienstleistungsgebiete zugelassen werden. Ein PR-Gag: Wegen der Befristung vom 1.1.2001 bis
31.12.2004 und der ausschlieszlichen Zuweisung von "Vollkostenzivildienern", ist die Ausweitung der
Dienstleistungsgebiete nicht ernst zu nehmen. Die Ausweitung der Dienstleistungsgebiete waere
begrueszenswert, wenn sich nicht nur "reiche Organisationen" der Zwangsdiener bedienen koennten. Von
einem Recht auf Zuweisung binnen Jahresfrist (ab 1. Juni 2000) soll endgueltig abgegangen werden.
Damit hat der Zivildiener auch kein Recht auf eine planbare Zukunft. Wirkliche Abhilfe schafft nur
eine Aufschubregelung die dem Zivildiener ermoeglicht, eine Ausbildung ohne Unterbrechung
einzuschlagen oder sich fuer die sofortige Ableistung des Dienstes entscheiden zu koennen!

Nachdem die Zivildiener erst im Juni die Halbierung ihrer Bezuege hinnehmen mussten, ist die
neuerliche Herabsetzung der Pauschalverguetung auf rund 2400,- Schilling geplant. Ab Jaenner soll
die "ausreichende" Verpflegung, die Sozialversicherung, die Kleidung und Reinigung dieser von der
Traegerorganisation uebernommen werden. Was der Zivildiener tatsaechlich erhaelt, bleibt nebulos.
Der Zivildiener ist zu einer hoheitlichen Leistung gegenueber dem Bund verpflichtet. Ansprueche des
Zivildieners gegenueber der Einrichtung sind aber zivilrechtlicher Natur. Das existenzielle Risiko
fuer den Zivildiener bleibt auch deshalb bestehen, da der Bund nur Ersatzzahlungen an den
Zivildiener in der Max imalhoehe der Pauschalverguetung (rund ATS 2400,-) uebernimmt.

Das Innenministerium soll ein Privatunternehmen mit Abwicklung eines Teiles der
Zivildienstverwaltung beauftragen koennen. Die Aufsicht wird auf hoheitliche oder auf sonst im
oeffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben eingeschraenkt. Die Aufsicht auf zivilrechtliche
Aufgaben, wie etwa die puenktliche Erfuellung der Leistungen der Einrichtungen geg enueber den
Zivildienern entfaellt. Durch die geplante Privatisierung stiehlt sich der Minister aus der
Verantwortung..

Die von den Einrichtungen zu bezahlende Sozialversicherung soll auch bei privaten Gesellschaften
abgeschlossen werden koennen. Der Zivildiener uebernimmt das Risiko einer Nichtversicherung. Bezahlt
die Einrichtung die Versicherungspraemie nicht, wird das Versicherungsunternehmen insolvent, besteht
keine Behandlungspflicht gegenueber dem Zivildiene r. Im ASVG-System besteht eine Behandlungspflicht
des Versicherungstraegers (Krankenkasse, Unfallversicherungsanstalt) auch bei Nichtbezahlung der
Beitraege durch den Arbeitgeber.

Vetrauensmaenner sollen nur noch dann gewaehlt werden muessen, wenn pro Einsatzstelle fuenf oder
mehr Zivildiener taetig sind. Betroffen sind mehr als die Haelte aller Einrichtungen. Der Entwurf
ist davon gepraegt, dass der Zivildiener seinen Zwangsdienst fuer den Bund erbringen muss, dieser
sich aber aus der Verantwortung stehlen moechte und die notwendige Versorgung der Zivildiener
abgeben moechte. Die Einrichtungen sollen natural Verpflegen, die Laender und Gemeinden die
Sozialhilfe bezahlen, die Familienmitglieder die Zwan gsdienstleistenden unterstuetzen. Der Entwurf
verschlechtert die Position der Zivildienstpflichtigen, teilweise der Traegerorganisationen und der
Vertrauensmaenner. (ARGE f. Wehrdienstverweigerung und Gewaltfreiheit / bearb.)

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